Satzung

Satzung

 

der Bürgerstiftung Sundern

 (in der Fassung vom 08.05.2023, genehmigt durch die Bezirksregierung
Arnsberg vom 19.09.2024)

Präambel

 

Die Bürgerstiftung Sundern soll ein Gemeinschaftswerk aller Sunderner Bürgerinnen und Bürger sowie aller ortsansässiger Firmen für ihre Stadt sein. Sie will dem Gemeinwohl dienen und Kräfte der Innovation mobilisieren.

Die Bürgerstiftung will ein Zeichen setzen und zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Wirtschaftsunternehmen der Stadt Sundern Mitverantwortung für die Gestaltung und Förderung des Gemeinwesens übernehmen.

Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, Projekte zur Erfüllung der Stiftungszwecke anzustoßen, zu fördern und durchzuführen. Zum anderen sollen Bürgerinnen und Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

 

  • Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Sundern“.
  • Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Sundern.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

  • Zweck der Stiftung ist die
  • Förderung  der Jugend- und Altenhilfe
  • Förderung  der Kunst und Kultur
  • Förderung  des Denkmalschutz und Denkmalpflege
  • Förderung  der Erziehung , Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe
  • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Klima- und Umweltschutzes
  • Förderung des Wohlfahrtswesens
  • Förderung der Hilfe von Flüchtlingen, Zivilgeschädigten und Behinderten sowie die Hilfe für Opfer von Straftraten
  • Förderung der Völkerverständigung
  • Förderung des Sports
  • Förderung der Heimatpflege und der Ortsverschönerung
  • Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Sinne der v.g. Zwecke

in der Region Sundern zum Gemeinwohl der hier lebenden Menschen.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Sundern gefördert werden, wenn sie einen Bezug und eine positive Wirkung auf die Region haben.

Zweck der Stiftung ist außerdem gem. § 58, Nr. 1 AO die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der genannten Zwecke durch eine andere Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

 

Der Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

  1. ideelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, indem ihnen insbesondere Geld und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die unter Abs. 1 genannten Zwecke zugewendet werden.
  2. Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen,
  3. die Durchführung von Veranstaltungen auf den Gebieten der Literatur, der Musik und der bildenden Künste,
  4. die Auslobung von Preisen und andere geeignete Maßnahmen, mit denen unter anderem Beispiel gebende Leistungen, die im Sinne des Stiftungszwecks erbracht wurden, belohnt und zur Nachahmung empfohlen werden,
  5. die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Allgemeinbildung sowie der Berufs- und Fortbildung, indem Veranstaltungen mit religiösen, sozialen, politischen oder weltanschaulichen etc. Inhalten durchgeführt werden,
  6. die Pflege von geschichtlichen und kulturellen Traditionen, durch die Unterstützung von Heimatmuseen etc.
  7. Aktivierung von Bürgerarbeit und Qualifizierung der ehrenamtlich Tätigen in den genannten Bereichen.
  8. die Durchführung von Projekten  oder die Weitergabe von Projektmitteln an gemeinnützige Institutionen, die identische Zwecke wie die Stiftung verfolgen und im Sinne der Satzung dazu beitragen, dem Gemeinwohl zu dienen, soziale Gegensätze, Schranken und Konflikte zu überwinden oder die die besonderen Anliegen einzelner sozialer Gruppen partner- und bürgerschaftlich fördern.
  9. die Durchführung oder Unterstützung von Projekten, die Integration, Völkerverständigung und Chancengleichheit zum Inhalt haben sowie
  10. die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen, etc.) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
  • Die Zwecke können sowohl durch operative als auch durch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
  • Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
  • Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
  • Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Stadt Sundern zählen.
  • Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, sofern dies nicht zu Lasten der Bürgerstiftung erfolgt.
  • Die Stiftung kann Kooperationen entsprechend § 57 Abs. 3 AO eingehen. Übernimmt die Stiftung gem. § 2 Ziff. 7 dieser Satzung die Trägerschaft für nichtrechtsfähige
    und/oder rechtsfähige gemeinnützige Organisationen, kann die Stiftung unter Beachtung der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke als Dienstleisterin die Verwaltung (auch Buchhaltung, gemeinsame Serviceleistungen oder Nutzungsüberlassungen) dieser Organisation übernehmen.

§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung

 

  • Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 4Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

 

Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem im Stiftungsgeschäft bestimmten Betrag. Zustiftungen können zu Lebzeiten oder von Todes wegen (durch Testament) vorgenommen werden und aus jeder Art von Vermögen bestehen, z.B. auch aus Grundvermögen, Sammlungen, Policen, Wertpapieren oder Beteiligungen an Kapital- und haftungsbegrenzten Personengesellschaften. Die Stiftung kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsicht auch das Vermögen anderer Stiftungen übernehmen.

Daneben ist es der Bürgerstiftung möglich, sonstiges zum Verbrauch bestimmtes Vermögen zu bilden, das nicht der Mittelverwendung entsprechend der Vorschrift des § 55 AO unterfällt.

Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu. Spenden sind entsprechend der Vorschrift des § 55 AO zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.

Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist grundsätzlich nominell in seinem Bestand zu erhalten. Das Vermögen ist sicher und ertragsbringend anzulegen. Seriosität ist für die Stiftung oberstes Prinzip. Dabei sind Vermögensumschichtungen zulässig. Umschichtungsgewinne können auch sowohl zur Zweckerfüllung als auch zur Rücklagenbildung verwendet werden.

Rücklagen, auch Umschichtungsrücklagen, dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Freie Rücklagen können auch dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Umschichtungsrücklagen können sowohl dem Grundstockvermögen als auch der Mittelverwendung zugeführt werden.

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; deren Quellen sind insbesondere Erträge des Vermögens und Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden (z. B. Spenden).
Die Erträge des Grundstockvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes entsprechend der Vorschrift des § 55 AO zu verwenden.

§ 5 Stiftungsorganisation

Organe der Stiftung sind

  • Vorstand,
  • Stiftungsrat,
  • Stiftungsversammlung

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.

Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. (§ 57 AO)

Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Einen ständigen Sitz im Vorstand hat der Gründungsstifter Sparkasse Arnsberg-Sundern, der vom Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse bzw. dessen Vertreter im Amt wahrgenommen wird. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten die Stiftung nach außen.

Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden – abgesehen vom ersten Vorstand, den die Erststifter bestellen – vom Stiftungsrat gewählt und abberufen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit darf jedoch nicht mehr als zwölf aufeinanderfolgende Jahre betragen. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

Die nach Absatz 2 gewählten Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszweckes die konkreten Ziele und Prioritäten fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er stellt einen Wirtschaftsplan auf. Er entscheidet nach Maßgabe dieser Satzung über die Verwendung der Fördermittel. Er ist zuständig für die Genehmigung neuer Stiftungsvorhaben, soweit diese nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen waren. Er legt für das abgelaufene Jahr einen Abschluss vor, erstattet Bericht über die Geschäftstätigkeit und sorgt für die Information derjenigen, die der Stiftung eine Zuwendung gemacht haben. Er sorgt für Transparenz nach außen.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter/innen. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden formlos und mit angemessener Frist einberufen. Die Vorstandssitzungen können auch in virtueller Form erfolgen. Er ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Es ist ein Protokoll zu führen.

Mitglieder des Vorstandes können ehren-, neben- oder hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe einer angemessenen Vergütung trifft der Stiftungsrat. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen und Auslagen. Hierfür können die Pauschalen in der jeweils lohnsteuerlich zulässigen Höhe festgesetzt werden.

§ 7 Der Stiftungsrat

Die Stiftung hat einen Stiftungsrat. Er besteht aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Personen.

Der erste Stiftungsrat wird durch die Erststifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle weiteren Stiftungsratsmitglieder werden durch Wahl ergänzt. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen.

Die Amtszeit der Gründungsratsmitglieder beträgt drei Jahre, die der später hinzugewählten Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeiten der Mitglieder sollen sich möglichst überschneiden. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind, die eine Verbundenheit zu der Stadt Sundern mitbringen, Führungsqualitäten haben und die Befähigung zur Mitteleinwerbung besitzen. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter/innen. Wiederwahl ist zulässig.
Der Stiftungsrat wird von dem/der Vorsitzenden formlos und mit angemessener Frist einberufen. Die Stiftungsratssitzungen können auch in virtueller Form erfolgen. Er ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Es ist ein Protokoll zu führen.

Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungssatzung. Er ist ein beratendes und kontrollierendes Gremium. Er genehmigt den Wirtschaftsplan für das jeweilige Haushaltsjahr sowie den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorjahres.

Der Stiftungsrat bestellt, überwacht und entlastet die Vorstandsmitglieder und ruft sie ab. Er bestimmt auch den Mindestbetrag gemäß § 8, Abs. I.

§ 8 Die Stiftungsversammlung

 Die Stiftungsversammlung besteht aus den Stiftern, d.h. aus Personen, die einen vom Stiftungsrat bestimmten Mindestbetrag gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.

Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in die Stifterversammlung bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

Den Zeitpunkt der Konstituierung bestimmt der Vorstand.

Die Stiftungsversammlung wählt die Mitglieder des Stiftungsrates, entlastet sie und ruft sie ab. Sie hat das Recht, mindestens einmal jährlich vom Vorstand über die Angelegenheiten der Stiftung informiert zu werden. Sie kann durch Beauftragte Einsicht in die Unterlagen der Stiftung nehmen und kann Rechenschaft verlangen. Sie kann dem Stiftungsrat und dem Vorstand Anregungen für deren Tätigkeit geben.
Der Zuständigkeit der Stifterversammlung unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts des Vorjahres.

§ 9 Änderungen der Satzung

Unter Berücksichtigung von § 85 Abs. 4 BGB (neu) können Satzungsänderungen durch die Stiftungsorgane abweichend von § 85 Abs. 1 – 3 BGB (neu) vorgenommen werden.

Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
a) der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden
b) aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. In diesem Fall können die Organe den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen, der den Zwecken des § 2 Abs. 1 ähnlich ist.
Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich.

Die Erweiterung des Stiftungszweckes ist im Zusammenhang mit einer Zustiftung grundsätzlich möglich, wenn der Vorstand diese Erweiterung für sinnvoll erachtet.

Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 10 Auflösung der Stiftung

Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 9 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
Die Beschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Sundern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 11 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.

Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.

Sundern, 27.06.2023

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